Rechtsanwaltskanzlei
Peter De Cock


Honorare und Kosten

Die Honorare und Kosten setzen sich zusammen aus:

  • den Gerichtskosten
  • den Verwaltungskosten
  • dem Honorar

Bei den Gerichtskosten handelt es sich zum Beispiel um die Kosten für Gerichtsvollzieher, Gerichte, Notare, Sachverständige, ermächtigte Übersetzer usw.

Verwaltungskosten sind:

  • Kosten für Eröffnen und Anlegen einer Akte: 100 €
  • Korrespondenz und getippte Seiten wie beispielsweise Schriftsätze, Klageschriften usw.: 11 € pro getippte Seite
  • Fotokopiekosten: 0,50 € pro Seite
  • Reisekosten:
    • Fahrzeit: 25 € pro Stunde
    • KM-Vergütung: 0,50 € pro km
  • Telefon-, Fax- und E-Mail-Kosten werden nicht zusätzlich berechnet
  • Kosten von Dritten werden zusätzlich in Rechnung gestellt

Honorar:

Das Prinzip besteht darin, das Honorar mit dem Mandanten zu vereinbaren, wobei es auf zweifache Weise berechnet werden kann:

  • auf Grundlage des Streitwertes und eines bestimmten Prozentsatzes dieses Wertes (je nach Höhe zwischen 15% und 8%)
  • auf Stundenbasis, wobei der Stundensatz abhängig vom Streitwert, dem Schwierigkeitsgrad usw. ab mindestens100 € liegt und Zeiteinheiten von jeweils 6 Minuten berechnet werden.

Im Laufe des Verfahrens werden regelmäßig Zwischenkalkulationen und Nachweise über die Kosten erstellt.

Der Mandant wird über alle Entwicklungen, die seine Akte betreffen, informiert.

Ein erste Sondierungs- bzw. Einführungsgespräch an der Kanzlei kostet 50 € pro 30 Minuten.

Per 1. Januar 2008 trat eine neue Gebührenordnung für Rechtsverfahren in Kraft. Diese betrifft die pauschale Vergütung, die die unterlegene Partei dem Prozessgewinner als partielle Ausgleich für Honorare und Kosten seines Anwalts zu zahlen hat.

Der Gesetzgeber hat hierbei einen Grundbetrag vorgesehen, von dem der Richter auf Antrag der Parteien bzw. einer der beiden Parteien abweichen kann. Gleichwohl bestehen ein Mindest- und ein Höchstbetrag, an die sich der Richter halten muss. Die gesetzlich vorgesehenen Beträge richten sich nach dem Streitwert. Lässt sich der Rechtsstreit nicht in einer Summe beziffern, kommt ein Grundbetrag von 1.200 € zur Anwendung, wobei ein Mindestbetrag von 75 € und ein Höchstbetrag von 10.000 € gelten.

Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Arbeitshof unterliegen abweichenden bzw. wesentlich niedrigeren Gebühren.

Eine Übersicht mit allen Beträgen finden Sie hier. Der entsprechende Königliche Erlass vom 26. Oktober 2007 ist hier abrufbar (nur in Niederländisch and Französisch).

Die Höhe der Vergütung für Rechtsverfahren wird an den Teuerungsindex angepasst (Erhöhung bzw. Verringerung um 10%, sofern der Index um 10 Punkte steigt oder fällt).

Wie bisher wird die Vergütung, die vom Gericht zugesprochen wird und vom Prozessgegner zu zahlen ist, selbstverständlich mit der endgültigen Honorar- und Kostenaufstellung aufgerechnet.


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